Auf dieser Seite haben wir Ihnen Informationen rund um das Bildungspaket zusammengestellt:
- Was beinhaltet das Bildungspaket?
- Wer gehört zum berechtigten Personenkreis?
- Wie hoch sind die Zuschüsse und welche Kosten werden übernommen?
- Wie stelle ich einen Antrag auf Leistungen aus dem Bildungspaket?
Am 1. August 2019 trat das Starke-Familien-Gesetz (StFamG) in Kraft. Hierdurch gab es einige Änderungen im Bildungspaket. Weitere Informationen können Sie den einzelnen Modulen entnehmen.
Für berechtigte Kinder und Jugendliche bis zum 25. Lebensjahr:
Sie können eine Kostenübernahme für das gemeinsame Mittagessen erhalten, wenn die Schule, die Kita oder die Kindertagespflege ein Mittagessen bereit hält. Ein Eigenanteil wird nicht fällig.
Die Kostenübernahme gilt nur für das Mittagessen. Kosten zum Beispiel für Frühstück oder Snacks werden durch das Bildungspaket nicht abgedeckt.
Das Abrechnungsverfahren
Beziehen Sie Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) und dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)?
Dann müssen Sie keinen Antrag zum Bildungspaket mehr stellen. In diesem Fall müssen Sie lediglich bei der Kita/Schule oder dem*der Träger*in/Caterer/Caterin/Anbieter*in des Mittagessens Ihren aktuellen Leistungsbescheid vom Jobcenter oder dem Sozialamt vorlegen. Ihr Kind wird dort in die Abrechnungsdatei aufgenommen.
Beziehen Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag?
Dann reichen Sie die Kopie des aktuellen Bewilligungsbescheides über den Wohngeld- beziehungsweise den Kinderzuschlagbezug bei der Kita/Schule oder dem*der Träger*in/Caterer/Caterin/Anbieter*in ein. Ihr Kind wird dort in die Abrechnungsdatei aufgenommen.
Sollten Sie nicht am Sammelverfahren teilnehmen wollen, nutzen Sie bitte als Einzelantrag den Hauptantrag Bildung und Teilhabe und stellen Sie diesen direkt beim Amt für Soziales, Arbeit und Senioren.
Sie sind Kita/Schule oder Träger*in/Caterer/Caterin/Anbieter*in und an unserem Sammelverfahren interessiert?
Wenden Sie sich für ausführliche Informationen zum Verfahren direkt per Mail an Sammelverfahren Bildung und Teilhabe
Sind Sie Geringverdiener*in?
Bis zur Prüfung und Bewilligung Ihres Antrags müssen Sie zunächst die Kosten für das Mittagessen vorstrecken. Die nachgewiesenen gezahlten Beiträge für das Mittagessen erstatten wir Ihnen.
Als Geringverdienende*r stellen Sie bei uns den regulären Antrag auf Bildung und Teilhabe. Ihr Einkommen wird zunächst vom örtlich zuständigen Jobcenter geprüft.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen dort gerne zur Verfügung.
Für berechtigte Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr:
15 Euro monatlich oder 180 Euro jährlich:
Wenn Sie Beiträge zum Beispiel für den Sportverein, die Musikschule, die Teilnahme an Kursen oder für gemeinschaftliche Freizeitangebote zahlen müssen, können monatlich bis zu 15 Euro übernommen werden. Wenn Jahresbeiträge oder Kosten für Ferienfreizeiten anfallen, können bis zu 180 Euro pro Jahr übernommen werden. Hierzu müssen Sie in jedem Fall einen Antrag zum Bildungspaket stellen.
Wenn Ihr Antrag bewilligt ist, erhalten Sie einen Gutschein, den Sie bei dem*der Anbieter*in vorlegen. Dieser reicht den Gutschein anschließend bei uns (Stadt Köln, Amt für Soziales, Arbeit und Senioren, Abteilung Bildung und Teilhabe) ein und rechnet die Kosten maximal in der im Gutschein genannten Höhe mit uns ab.
Und wenn Sie schon während der Prüfung Ihres Antrages Beiträge an den*die Anbieter*in gezahlt haben?
Dann können Sie eine Erstattung bis zur maximalen Höhe des Gutscheins erhalten. Um die Erstattung zu erhalten, müssen Sie sowohl den Gutschein als auch die Originalbelege über die gezahlten Beträge zum Beispiel für den Musikunterricht, Zeichen-, Theaterkurs, die Ferienfreizeiten oder den Sportverein bei uns im Amt für Soziales, Arbeit und Senioren einreichen.
Wo finde ich Teilhabeangebote?
Wir sind gesetzlich weder berechtigt noch verpflichtet, die inhaltliche Qualität der Teilhabeangebote, sowie die Zuverlässigkeit der Anbieter*innen zu prüfen. Diese Prüfung müssen Sie als Eltern bei der Auswahl in eigener Verantwortung durchführen, unabhängig vom Leistungsanspruch.
Wir veröffentlichen deshalb keine Teilhabeangebote, weil dies fälschlicherweise als Empfehlung verstanden werden könnte. Um Ihnen die Suche zu vereinfachen, verlinken wir im Folgenden auf hilfreiche Webseiten.
Bei dem Verdacht auf Leistungsmissbrauch oder Ungeeignetheit von einzelnen Anbieter*innen, werden wir dem nachgehen.
Kostenübernahme ohne Antrag
Sie müssen keinen Antrag auf Übernahme der Kosten aus dem Bildungspaket stellen, wenn Sie Leistungen nach einem der im Folgenden genannten Gesetze beziehen:
- Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II)
- Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Für Ausflüge und Klassenfahrten legen Sie lediglich der Kindertagesstätte oder Schule ihren aktuellen Leistungsbescheid vom Jobcenter oder dem Amt für Soziales, Arbeit und Senioren vor. Die Einrichtung rechnet dann direkt mit diesen Ämtern ab.
Bei Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag
Reichen Sie eine Kopie Ihres aktuellen Bewilligungsbescheides über den Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag bei der Kindertagesstätte oder Schule ein. Die Einrichtung rechnet dann direkt mit uns ab.
Sollten Sie nicht am Sammelverfahren teilnehmen wollen, nutzen Sie bitte als Einzelantrag den Hauptantrag Bildung und Teilhabe beziehungsweise den Zusatzfragebogen Klassen- und Gruppenfahrt und stellen Sie diesen direkt beim Amt für Soziales, Arbeit und Senioren.
Sie sind Kita/Schule oder Träger*in/Caterer/Caterin/Anbieter*in und an unserem Sammelverfahren interessiert?
Wenden Sie sich für ausführliche Informationen zum Verfahren direkt per Mail an Sammelverfahren Bildung und Teilhabe
Bei geringem Einkommen
Als Geringverdienende*r stellen Sie bei uns den regulären Antrag auf Bildung und Teilhabe. Ihr Einkommen wird zunächst beim zuständigen Jobcenter geprüft. Bis zur Prüfung und Bewilligung des Antrages müssen Sie die Kosten für Ausflüge, Gruppenfahrten und Klassenfahrten zunächst vorstrecken.
Den Antrag sowie eine Information, welche Unterlagen im Jobcenter eingereicht werden müssen, finden Sie hier:
Die Erstattung der nachgewiesenen Kosten hierfür erfolgt durch das Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln, Abteilung Bildung und Teilhabe.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ihre Fragen richten Sie bitte an die Koordination für gemeinschaftliche Mittagsversorgung, Ausflüge und Klassenfahrten in Schulen und Kindertagesstätten.
Für berechtigte Kinder und Jugendliche bis zum 25. Lebensjahr:
Wenn die Schule einen zusätzlichen Lernförderbedarf feststellt und alle schulischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, können Kosten für Nachhilfe für berechtigte Schülerinnen und Schüler übernommen werden. Die Schule muss hierzu den Bedarf an der Lernförderung auf dem "Zusatzfragebogen Lernförderung" bestätigen und die schulischen Leistungen müssen mit ausreichend oder schlechter bewertet worden sein.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass Ihr Kind zuvor regelmäßig am Unterricht teilgenommen hat.
Lernförderung kann erforderlich sein, wenn:
- die Versetzung gefährdet ist
- ein besseres Schulabgangszeugnis erzielt werden soll
- die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessert werden sollen
Wenn die Schülerin oder der Schüler keine Eingliederungshilfe des Jugendamtes nach § 35 a des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) oder des Landschaftsverbands erhalten kann, kann Lernförderung erforderlich sein zum Beispiel bei:
- Legasthenie (Lese- und Rechtschreibschwäche)
- Dyskalkulie (Beeinträchtigung des arithmetischen Denkens)
- fehlender Fähigkeit, über mündliche und schriftliche Formen des Sprachgebrauchs zu verfügen (Herstellung der Sprachfähigkeit)
Die Schule entscheidet, ob eine zusätzliche Lernförderung notwendig beziehungsweise sinnvoll ist. Wenn die Schule den Lernförderbedarf bestätigt hat, müssen Sie in jedem Fall einen Antrag zum Bildungspaket stellen.
Wenn Ihr Antrag bewilligt ist, erhalten Sie einen Gutschein, den Sie bei dem*der Anbieter*in der Lernförderung vorlegen. Der*die Anbieter*in rechnet direkt mit uns ab, bis maximal zur Höhe des im Gutschein angegebenen Betrages.
Was ist, wenn Sie einen mehrmonatigen Vertrag mit dem*der Anbieter*in abgeschlossen haben?
Auch hier werden die Kosten bis zur maximalen Höhe des Betrages auf dem Gutschein übernommen.
Was ist, wenn die Lernförderung bereits stattgefunden hat und Sie die Kosten vorgeleistet haben?
Dann kann eine Erstattung an Sie maximal in Höhe der ortsüblichen Preise erfolgen. Dazu müssten Sie aber vorhandene Anmeldungen, Rechnungen, Quittungen oder sonstige Nachweise über Ihre Zahlungen mit dem Gutschein bei uns, Amt für Soziales, Arbeit und Senioren, einreichen. Für den Fall, dass Ihnen bereits eine Rechnung des*der Leistungsanbieter*in vorliegt, Sie diese aber noch nicht beglichen haben, erfolgt die Auszahlung in Höhe der bewilligten Lernförderung unmittelbar an den*die Anbieter*in der Lernförderung.
Wo finde ich Lernförderangebote?
Wir sind gesetzlich weder berechtigt noch verpflichtet, die inhaltliche Qualität der Lernförderangebote, sowie die Zuverlässigkeit der Anbieter*innen zu prüfen. Diese Prüfung müssen Sie als Eltern bei Ihrer Auswahl in eigener Verantwortung durchführen, unabhängig vom Leistungsanspruch.
Wir veröffentlichen deshalb keine Lernförderangebote, weil dies fälschlicher Weise als Empfehlung verstanden werden könnte. Um Ihnen die Suche zu vereinfachen, verlinken wir im Folgenden auf eine hilfreiche Webseite.
Bei dem Verdacht auf Leistungsmissbrauch oder Ungeeignetheit von einzelnen Anbieter*innen, werden wir dem nachgehen.
Für berechtigte Kinder und Jugendliche bis zum 25. Lebensjahr:
Berechtigte Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung seit 2024 jährlich 195,00 Euro. 130 Euro hiervon werden zu Beginn des ersten Schulhalbjahres und 65 Euro zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres ausgezahlt.
Wenn Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten oder ein geringes Einkommen haben und keine laufende Leistungen erhalten (Geringverdienende), stellen Sie hierzu bitte in jedem Fall einen Antrag zum Bildungspaket. Wenn der Antrag bewilligt ist, wird der Betrag auf Ihr Konto überwiesen.
Wenn Sie Bürgergeld, Sozialgeld oder Sozialhilfe erhalten, also laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, XII oder Asylbewerberleistungsgesetz, wird Ihnen der Schulbedarf automatisch mit der monatlichen Hilfe überwiesen. Einen Antrag hierzu müssen Sie nicht stellen.
Grundsätzlich werden in Nordrhein-Westfalen Kosten für Schülerfahrten nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) erstattet.
Diese Leistung müssen Sie also vorrangig in Anspruch nehmen.
Nach der Schülerfahrkostenverordnung NRW werden an den städtischen Schulen verschiedene Tickets angeboten. Bitte wenden Sie sich an das Sekretariat der Schule Ihres Kindes oder an das Amt für Schulentwicklung.
Hier können Sie sich informieren:
Darüber hinaus ist eine Fahrkostenerstattung im Rahmen des Bildungspaketes möglich.
Die Leistungen im Rahmen des Bildungspakets kommen nach Prüfung der grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen in Betracht, wenn
- ein Antrag nach der Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO) nicht möglich ist, weil die besuchte Allgemein- oder Berufsbildende Schule nicht in deren Geltungsbereich liegt;
Für berechtigte Kinder und Jugendliche können bis zum 25. Lebensjahr notwendige Fahrkosten übernommen werden, die entstehen, um die Schule vom Wohnort aus mit Bus und Bahn zu erreichen.
Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung beziehen, sind von der Leistung ausgeschlossen.
Antragsverfahren
Weiterführende städtische Schulen
Antragsteller beantragen im ersten Schritt immer zunächst eine Freifahrtberechtigung über den jeweiligen Schulträger (Amt für Schulentwicklung oder Bürgerämter). Die Anträge liegen in den Schulsekretariaten und den Bürgerämtern aus.
Dort wird die Freifahrtberechtigung gemäß der Schülerfahrtkostenverordnung geprüft. Sofern diese vorliegt, wird ein Durchschlag der Entscheidung mit der Bestätigung über die Höhe der festgesetzten Leistung (Rückerstattung im Rahmen der Schülerfreifahrtberechtigung), direkt an das Amt für Soziales, Arbeit und Senioren, Abteilung Bildung und Teilhabe, weitergeleitet.
Sofern hier ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket besteht, ist eine weitere Erstattung der Schülerbeförderungskosten möglich.
Wichtig: Liegt keine Freifahrtberechtigung vor, wird auch diese Entscheidung automatisch an das Amt für Soziales, Arbeit und Senioren, Abteilung Bildung und Teilhabe zur Prüfung weitergeleitet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann hier ein Anspruch geltend gemacht werden. Die Schülerfahrtkosten werden dann im vollen Umfang erstattet.
Eine zusätzliche Antragstellung über Bildung und Teilhabe ist nicht erforderlich.
Voraussetzungen:
- Bezug von Wohngeld
- Bezug von Kinderzuschlag
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe)
- Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld)
- Geringverdienende, nach Prüfung des Einkommens durch das zuständige Jobcenter
Städtische Grundschulen
Sofern Sie über Ihre Schule ein kostenpflichtiges Schülerticketmodell beantragt haben und der Abonnementpreis bereits reduziert wurde, haben Sie die Möglichkeit eine weitere Erstattung durch das Bildungspaket zu erhalten. Nutzen Sie hierfür den auf dieser Seite erhältlichen Vordruck.
Nicht städtische weiterführende Schulen
Bitte stellen Sie einen Antrag auf Schülerbeförderung beim Jobcenter oder beim Amt für Soziales, Arbeit und Senioren. Nutzen Sie auch hierfür den auf dieser Seite erhältlichen Vordruck.
Nicht städtische Grundschulen
Bitte stellen Sie einen Antrag auf Schülerbeförderung beim Jobcenter oder beim Amt für Soziales, Arbeit und Senioren. Nutzen Sie hierfür den auf dieser Seite erhältlichen Vordruck.